Der TÜV-Verband hat zusammen mit seinen Mitgliedern die erste gemeinsame Kampagne für die Marke TÜV gestartet. >>>
Multimodal, smart und digital vernetzt – das ist die Mobilität der Zukunft. Wie wir den ständig wachsenden Anforderungen an Mobilität auch künftig gerecht werden, wollen wir auf der zweiten TÜV Mobility Conference am 4. und 5. März 2020 gemeinsam mit unseren Gästen diskutieren. Weitere Informationen >>>
Aktuelle Zahlen zum Stand der IT-Sicherheit in deutschen Unternehmen gibt es hier >>>
„Die Hauptuntersuchung muss mit neuen Prüfkriterien für digital gesteuerte Assistenzsysteme und neuen Messungen für die Abgasuntersuchung fit für die Zukunft gemacht werden“, fordert Dr. Joachim Bühler auf der Pressekonferenz zum neuen TÜV-Report. Zur Pressemitteilung >>>
Am 1. September 2009 treten einige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Vor allem für den Fahrradverkehr gibt es Neuerungen. Die wichtigsten Veränderungen haben wir zusammengestellt:
> Bauliche Radwege und Fahrradstreifen auf der Fahrbahn sind nun gleichgestellt.
> Städte und Kommunen können künftig Einbahnstraßen einfacher für den Fahrradverkehr in beide Richtungen öffnen. Auf den Straßen muss eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgeschrieben sein und die Straßen müssen breit genug sein.
> In Fahrradstraßen gilt künftig Tempo 30. Bisher hieß es in der StVO nur, dass die Verkehrsteilnehmer mit "mäßiger Geschwindigkeit" fahren dürfen. Das führte in der Vergangenheit zu Unklarheiten.
Zudem wird ab dem 1. September der "Schilderwald" gelichtet. Dabei handelt es sich um einige Gefahrenzeichen, die vor Eisglätte, Split/Schotter, Steinschlag, Flugbetrieb oder Tieren warenen. Sie dürfen allerdings weiter als "Sinnbilder" an Gefahrenstellen verwendet werden. Entfallen werden künftig auch Gefahrenzeichen, die auf einen beschrankten Bahnübergang hinweisen. Hier sollen ab 1. September nur noch solche Zeichen verwendet werden, auf denen ein herannahender Zug abgebildet ist.
Es kommen aber auch ganz neue Schilder hinzu:
> Parkraumbewirtschaftungszone
> durchlässige Sackgasse (für Radfahrer und Fußgänger)
> Inlineskater und Rollschuhfahrer frei
Das Schild für Inlineskater schafft eine visuelle Klärung. Wo es steht, dürfen sie in Zukunft auf Radwegen, Fahrradstraßen oder am Fahrbahnrand fahren. Sie müssen dabei allerdings äußerste Vorsicht walten lassen und den übrigen Verkehr beachten. Zudem dürfen sie nicht das Überholen von Fahrzeugen und Fahrrädern behindern.
Mit dem Inliner-Schild einher geht auch eine neue Verordnung zum Bußgeldkatalog: Inlineskater, die Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzen oder auf den neu markierten Strecken keine besondere Rücksicht nehmen, müssen künftig ein Bußgeld von 10 Euro zahlen. Bei besonderer Gefährdung kostet der Verstoß 20 Euro. Dr. Klaus Brüggemann, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied des VdTÜV, begrüßte die klareren Regeln insbesondere für Inliner. "Bei vielen Verkehrsteilnehmern herrschte bisher Unklarheit, wo Inliner fahren dürfen. Auch bei den Skatern selbst. Das Schild schafft nun hoffentlich Klarheit. Allerdings müssen Verstöße dagegen auch geahndet werden."