Die Umrüstung wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durch eine Nebenbestimmung zur Fahrzeugtypengenehmigung angeordnet. Die Kontrolle im Rahmen der Hauptuntersuchung wurde im März 2017 von den Verkehrsministerien des Bundes und der Länder im zuständigen Steuerungsgremium vorgegeben.
Der Hersteller informiert die betroffenen Fahrzeughalter über die Umrüstung/ Nachrüstung ihres Fahrzeugs und gibt einen Zeitrahmen dafür vor. Abhängig vom Fahrzeugmodell kann dieser Zeitraum unterschiedlich sein. Für die Überprüfung der Teilnahme an der Rückrufaktion wird den Fahrzeughaltern von der ausführenden Werkstatt eine entsprechende Bescheinigung/Bestätigung ausgehändigt. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt auf zweierlei Arten: Eine Bescheinigung, auf der die erfolgte Umrüstung bestätigt wird oder ein Eintrag in das Serviceheft des Fahrzeugs.
Im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) wird ab August 2017 beginnend mit dem VW Amarok überprüft, ob die von der Rückrufaktion betroffenen 2,46 Mio. Fahrzeuge an der vorgeschriebenen Umrüstung der Motorsteuerungssoftware teilgenommen haben und ob die zulässige Software der Motorsteuerung vorhanden ist.
Bei der Hauptuntersuchung wird der aktuelle Softwarestand der Motorsteuerung überprüft. Sollte festgestellt werden, dass sich die Software nicht auf dem aktuellen Stand befindet, wird ein erheblicher Mangel testiert. Dieser muss innerhalb eines Monats behoben werden. Die Grundlage für die Mangelbeurteilung ist der §29 StVZO Anlage VIIIa Punkt 6.8.2.2 (Ausführung – Zulässigkeit schadstoffrelevanter Bauteile/Abgasanlage).
Das bedeutet: