Anforderungen an Rohrfernleitungen für CO2
Soll CO2 unterirdisch gelagert werden, muss es zu den Lagerstätten transportiert werden. Hierfür eignen sich vor allem Rohrfernleitungen. (Foto: KSLight/Fotolia)
Im Zuge der Klimadiskussion ist die Abscheidung von CO2 (Kohlendioxid) aus dem Abgas von Kraftwerken, dessen Abtransport und Endlagerung ein aktuelles Thema. Für den Transport von CO2 aus den Kraftwerken zu möglichen Endlagerstätten kommen insbesondere Rohrfernleitungen (Pipelines) in Betracht. Sie bieten wegen ihrer hohen Sicherheit und großen Transportkapazitäten bei umweltfreundlichem Betrieb einen großen Vorteil gegenüber anderen Transportmitteln (z.B. Eisenbahnkesselwagen).
Eigenschaften von CO2
CO2 ist ein nicht brennbares und nach Gefahrstoff-Verordnung als nicht giftig eingestuftes Gas. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht, CO2 sei an sich unschädlich und wirke nur durch die Verdrängung von Luftsauerstoff, führt CO2 in Konzentrationen von 8 Vol% innerhalb von 30 bis 60 min durch Aufheben des reflektorischen Atemreizes zum Tod. CO2 kann sowohl in gasförmigem als auch in flüssigem Zustand in Rohrfernleitungen befördert werden. Aus wirtschaftlichen Gründen wird einem Transport in der überkritischen Phase (> 74 bar) voraussichtlich der Vorzug gegeben werden.
Gesetzliche Regelungen
Für entsprechende Rohrfernleitungen ist eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. In der Anlage 1 zum UVPG sind unter den Nummern 19.3 ff die in Abhängigkeit von Medium, Länge und Durchmesser der Rohrfernleitung jeweils einzuhaltenden Verfahren festgelegt.
Unterscheidung soll helfen, Gefährdungspotenzial abzuschätzen
Die Einordnung eines Mediums in überkritischer Phase ist nach den für Fernleitungen gültigen Regelwerken nicht ganz unproblematisch. Unterschieden werden im UVPG nur Flüssigkeiten, Gase und verflüssigte Gase. Die Unterscheidung dient in erster Linie dazu, das Gefährdungspotential abzuschätzen. Bei Flüssigkeiten erfolgt z.B. nach einem Produktaustritt relativ schnell eine Druckentlastung in der Leitung, bei Gasen dauert es länger. Die Druckgeräterichtlinie der EU umgeht dieses Problem, indem von Fluiden (alle o.g. Zustände!) gesprochen wird. Überkritisches CO2 könnte bezüglich des Gefahrenpotentials mit druckverflüssigten Gasen verglichen werden.
Chemikaliengesetz
In Frage kommen hier die Nummern 19.4 (verflüssigte Gase) und evtl. auch 19.6. Unter Nummer 19.6 werden als Medium für die Rohrfernleitungen Stoffe nach § 3a des Chemikaliengesetzes erfasst, unter die nach Absatz 2 auch Stoffe fallen, die die Umwelt, z.B. das Klima, gefährden können.
CO2 fällt nicht unter die Gashochdruckleitungsverordnung
CO2 fällt aus formalen Gründen nicht in den Geltungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung, da CO2 weder ein Gas mit den Eigenschaften nach dem Chemikaliengesetz F (entzündlich), F+ (Leicht-entzündlich), T (giftig), T+ (sehr giftig) oder C (ätzend) noch ein Stoff mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53 (ebenfalls nach dem Chemikaliengesetz, die genannten R-Sätze bedeuten eine wassergefährdende Eigenschaft des Stoffs) ist. Aus diesem Grund fällt CO2 ebenfalls nicht unter die Gashochdruckleitungsverordnung. Eine Anwendung der Rohrfernleitungsverordnung mit den nachgeschalteten technischen Regeln wird jedoch empfohlen.
Technische Anforderungen
Bei der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach UVPG muss gemäß § 21 eine „Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik“ getroffen werden. Da die Technische Regel für Fernleitungen (TRFL) als maßgebliches Regelwerk aus dem Bereich der Rohrfernleitungsverordnung für flüssige, gasförmige oder verflüssigte Stoffe gilt und dabei den Stand des technischen Regelwerks beschreibt, ist eine Anwendung der TRFL zu empfehlen, auch wenn aus den oben genannten formalen Gründen CO2-Rohrfernleitungen nicht ausdrücklich in deren Geltungsbereich fallen. Dies wurde mittlerweile auch vom Ausschuss für Rohrfernleitungen, einem beratenden Gremium des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, bestätigt.
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